Ein Ansprechpartner statt fünf Telefonnummern
Abschleppen, Ersatzwagen, Werkstatt, Anwalt: wir koordinieren die Termine, damit Sie sich um Ihren Tag kümmern können.
Was wir für Sie koordinieren
- 01
Abschleppen.
Wir beauftragen den Abschleppdienst und lassen Ihr Fahrzeug dorthin bringen, wo Sie es haben wollen.
- 02
Ersatzfahrzeug.
Wir melden den Bedarf an, damit Sie mobil bleiben. Im Haftpflichtfall trägt die gegnerische Versicherung in der Regel die Kosten.
- 03
Werkstatt.
Wir stimmen den Ablauf mit Ihrer Wunschwerkstatt ab oder empfehlen Ihnen eine. Die Wahl bleibt Ihre.
- 04
Anwalt.
Wir stellen den Kontakt zu Verkehrsrechtsanwälten her, die Ihre Ansprüche durchsetzen. Im Haftpflichtfall trägt die Kosten in der Regel die gegnerische Versicherung.
- 05
Nach einem Totalschaden.
Wir unterstützen Sie bei der Suche nach einem Ersatzfahrzeug und sagen Ihnen, was ein fairer Preis dafür ist.
- 06
Versicherung.
Wir bereiten die Unterlagen auf und übermitteln sie vollständig, damit nichts nachgefordert werden muss und die Auszahlung nicht liegen bleibt.
Ein Ansprechpartner statt fünf. Rechtsberatung gehört nicht dazu, dafür ist Ihr Anwalt da.
Bleiben Sie auf den Kosten sitzen?
Bei unverschuldetem Unfall nicht.
- 01
Es zahlt die Versicherung des Anderen
Wer den Unfall verursacht, zahlt auch Ihr erforderliches Gutachten (§ 249 BGB).
- 02
Sie wählen Ihren Gutachter frei
Die gegnerische Versicherung darf Ihnen keinen vorschreiben. Der Bundesgerichtshof hat das bestätigt.
- 03
Sie legen kein Geld aus
Wir rechnen direkt mit der Versicherung des Unfallgegners ab.
Nicht in voller Höhe bei Teilschuld, nicht bei Bagatellschäden und nicht bei Kasko oder selbst verschuldetem Unfall. Rufen Sie an, wir sagen Ihnen vorher, was in Ihrem Fall gilt.
Rechtliche Grundlage
Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Kosten eines erforderlichen Schadengutachtens (§ 249 Abs. 2 BGB; BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13). Den Sachverständigen dürfen Sie frei wählen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06). Bei Teilschuld werden die Kosten nach der Haftungsquote erstattet. Bei sehr kleinen Schäden, in der Praxis meist unter etwa 750 Euro, hält die Rechtsprechung ein Gutachten oft für nicht erforderlich; eine feste gesetzliche Grenze gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03, wonach 715,81 Euro kein Bagatellschaden mehr sind). Bei einem Kaskoschaden oder einem selbst verschuldeten Unfall richtet sich die Kostenübernahme nach Ihrem Versicherungsvertrag. Diese Hinweise sind keine Rechtsberatung.
Schaden melden. Dauert eine Minute.
Fünf kurze Fragen. Danach rufen wir Sie zu der Zeit an, die Sie angeben. Sie brauchen dafür keine Unterlagen und kein Aktenzeichen.
Häufige Fragen
01Kostet der Service extra?
Nein. Im Haftpflichtfall sind die Gutachterkosten Teil Ihres Schadensersatzanspruchs gegen die gegnerische Versicherung. Die Koordination berechnen wir Ihnen nicht zusätzlich.
02Muss ich Ihre Werkstatt nehmen?
Nein. Wir empfehlen Betriebe, mit denen wir gute Erfahrungen gemacht haben, die Wahl bleibt bei Ihnen.
03Sprechen Sie auch direkt mit meiner Werkstatt?
Auf Wunsch ja, wir stimmen den Ablauf direkt mit ihr ab.
04Beraten Sie mich auch rechtlich?
Nein, das dürfen wir nicht. Dafür stellen wir Ihnen den Kontakt zu einem Verkehrsrechtsanwalt her.
Ein Schaden wird nicht besser, wenn er wartet.
Spuren verschwinden, Teile werden getauscht, und die gegnerische Versicherung meldet sich oft am selben Tag. Wer seine eigene Aufnahme hat, verhandelt nicht, er legt vor.
Direkt beim Sachverständigen.