Unfallgutachten für Delmenhorst, Bremen und den ganzen Norden
Das Dokument, mit dem Sie Ihr Geld bekommen. Bei unverschuldetem Unfall zahlt es die gegnerische Haftpflichtversicherung.
Was im Gutachten steht
- 01
Reparaturkosten
Kalkuliert nach Herstellervorgaben und Arbeitswerten, nicht geschätzt.
- 02
Wiederbeschaffungswert und Restwert
Die beiden Zahlen, an denen sich entscheidet, ob repariert oder ausgezahlt wird.
- 03
Wertminderung
Ihr Fahrzeug ist nach einem Unfall weniger wert, auch repariert. Diese Differenz steht Ihnen zu und wird nur ersetzt, wenn sie jemand beziffert.
- 04
Nutzungsausfall
Für jeden Tag ohne Fahrzeug. Die Dauer muss im Gutachten stehen, sonst wird sie nicht bezahlt.
- 05
Fotodokumentation
Jeder Schaden von mehreren Seiten. Das ist der Teil, der später Diskussionen beendet.
Wo wir hinkommen: Zum Unfallort, zu Ihnen nach Hause oder in die Werkstatt. Delmenhorst und rund 150 km im Norden.
Bleiben Sie auf den Kosten sitzen?
Bei unverschuldetem Unfall nicht.
- 01
Es zahlt die Versicherung des Anderen
Wer den Unfall verursacht, zahlt auch Ihr erforderliches Gutachten (§ 249 BGB).
- 02
Sie wählen Ihren Gutachter frei
Die gegnerische Versicherung darf Ihnen keinen vorschreiben. Der Bundesgerichtshof hat das bestätigt.
- 03
Sie legen kein Geld aus
Wir rechnen direkt mit der Versicherung des Unfallgegners ab.
Nicht in voller Höhe bei Teilschuld, nicht bei Bagatellschäden und nicht bei Kasko oder selbst verschuldetem Unfall. Rufen Sie an, wir sagen Ihnen vorher, was in Ihrem Fall gilt.
Rechtliche Grundlage
Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Kosten eines erforderlichen Schadengutachtens (§ 249 Abs. 2 BGB; BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13). Den Sachverständigen dürfen Sie frei wählen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06). Bei Teilschuld werden die Kosten nach der Haftungsquote erstattet. Bei sehr kleinen Schäden, in der Praxis meist unter etwa 750 Euro, hält die Rechtsprechung ein Gutachten oft für nicht erforderlich; eine feste gesetzliche Grenze gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03, wonach 715,81 Euro kein Bagatellschaden mehr sind). Bei einem Kaskoschaden oder einem selbst verschuldeten Unfall richtet sich die Kostenübernahme nach Ihrem Versicherungsvertrag. Diese Hinweise sind keine Rechtsberatung.
Schaden melden. Dauert eine Minute.
Fünf kurze Fragen. Danach rufen wir Sie zu der Zeit an, die Sie angeben. Sie brauchen dafür keine Unterlagen und kein Aktenzeichen.
Häufige Fragen
01Wann sollte ich das Gutachten beauftragen?
Sofort und in jedem Fall, bevor repariert wird. Ist der Schaden erst behoben, fehlt der Beweis.
02Wer bezahlt es?
Bei unverschuldetem Unfall die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Bei Teilschuld anteilig, bei Kasko nach Ihrem Vertrag.
03Wie lange dauert es?
Termin in 24 Stunden, Gutachten in 48 Stunden.
04Kann ich den Gutachter frei wählen?
Ja. Die gegnerische Versicherung darf Ihnen keinen vorschreiben.
05Kümmern Sie sich um die Versicherung?
Wir bereiten die Unterlagen auf und übermitteln sie vollständig. Die Regulierung selbst führt Ihre Versicherung oder Ihr Anwalt, das dürfen wir nicht übernehmen.
Rufen Sie an, bevor die gegnerische Versicherung es tut.
Direkt beim Sachverständigen.